Rechts-INFO / Basis-Gesetz
für Waldorf + andere Privat-Schulen

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Die nachfolgenden Gesetzestexte bilden, zusammen mit dem Vereinsrecht, die Rechts-Grundlage zum Betreiben von Waldorf- oder anderer Privatschulen.
 

INHALT

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Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
in der Fassung vom 21. September 2004
Entnommen: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 43, Freitag, den 1. Oktober 2004.
[Achtung! In den anderen Bundesländern muß mit Abeichungen gerechnet werden.]

INHALT
Erster Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

§1 Begriffsbestimmungen
§2 Schulgestaltung und Schulaufsicht
§3 Datenschutz
§4 Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
§5 Bezeichnnug der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr

Zweiter Abschnitt, Ersatzschulen
§6 Genehmigungsvoraussetzungen
§7 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
§8 Anzeigepflichten

Dritter Abschnitt, Ergänzangsschulen
§11 Eingetragene Ergänzungsschulen
§12 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen
§13 Untersagung des Unterrichts
____________________________________________________________________

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§1 Begriffsbestimmungen

(l) Schulen in freier Trägerschaft wirken als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen neben und an Stelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen nach Maßgabe des Hamburgischen Schulgesetzes eigenverantwortlich mit.

(2) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen Schulgesetz (HambSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 27. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 177,228), in der jeweils geltenden Passung bestehen. Sie können auch nach dem Hamburgischen Schulgesetz vorgesehene, jedoch nicht bestehende Schulen im öffentlichen Interesse ersetzen. Ersatzschulen können das Angebot der Schulformen nach dem Hamburgischen Schulgesetz durch besondere Formen der Erziehung oder des Unterrichts prägen.

(3) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck berufsbezogene oder allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere mit dem Ziel vermitteln, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, an einer staatlichen Prüfung für Externe teilzunehmen oder einen Berufsausbildungsabschluss oder einen allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben, der an staatlichen Schulen nicht erworben werden kann.

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§2 Schulgestaltung und Schulaufsicht
(l) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstellen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs-, Eintragungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§6, 9, 11 und 12 und die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften. Dies schließt die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft ein.

(3) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.

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§3 Datenschutz
Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, ihrer Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft gemäß §2 Absatz 2, die Einhaltung der Schulpflicht gemäß der §§37 ff. HmbSG und die Schulentwicklungsplanung gemäß § 86 HmbSG. Schülerinnen und Schüler,deren Erziehungsberechtigte und die Lehrkräfte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schulen in freier Trägerschaft verarbeiten die Daten nach Vorgabe der zuständigen Behörde. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Zweck der Datenverarbeitung es gestattet. Für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Evaluation gilt §100 HmbSG entsprechend.

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§4 Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
(l) Für Schulen in freier Trägerschaft gelten § 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule), § 3 Absätze l, 2 und 4 (Grundsätze für die Verwirklichung) sowie §34 (schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische sonderpädagogische Untersuchungen) HmbSG

(2) Für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen gelten die §§61 bis 66 und die §§68 bis 74 HmbSG, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. Eine abweichende Regelung muss mindestens vorsehen:
_ 1. eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung der Eltern in der Schule und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen, in denen sie ihre Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Schullebens und der pädagogischen Arbeit der Schule einbringen können,
_ 2. eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung der Eltern in der Klasse und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen; in denen Angelegenheiten erörtert werden, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind; Aufgaben der Zeugniskonferenz gemäß §62 HmbSG gehören nicht hierzu. Soweit Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, ist eine gleichwertige Mitwirkung einer Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie einer Interessenvertretung der Eltern für die entsprechende organisatorische Gliederung vorzusehen.


(3) Im Übrigen gelten für Schulen in freier Trägerschaft die Regelungen 'des Hamburgischen Schulgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften, soweit sich dieses aus dem jeweiligen Bescheid über die Genehmigung gemäß § 6, die Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis gemäß § 11 oder die staatliche Anerkennung gemäß den §§9 und 12 ergibt.

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§5 Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr
(l) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen hervorrufen kann. Ein Zusatz, der auf die Genehmigung, die Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis oder die staatliche Anerkennung hinweist, ist zulässig.

( 2) Private Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen in freier Trägerschaft nach S l sind, dürfen keine Bezeichnung führen und Dokumente ausstellen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen oder mit Schulen in freier Trägerschaft hervorrufen können.

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Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
§6 Genehmigungsvoraussetzungen
(l) Eine Ersatzschule darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und erweitert werden.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
_1. die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§2 und 3 Absätze 1,2 und 4 HmbSG im Einklangstellen,
_ 2. die schulischen Einrichtungen und die Ausbildung der Lehrkräfte gewährleisten, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule erreicht werden,
_ 3. eine Sonderung der Schülerinnen und Schiller nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
_ 4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und
_ 5. die Schulleitung persönlich geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen.

(3) Einer Grundschule in freier Trägerschaft ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes erfüllt sind.

(4) Schulversuche und Versuchsschulen gemäß §10 Absatz l HmbSG können als Ersatzschule genehmigt werden, wenn sie geeignet sind, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln, und ein öffentliches Interesse an dem Schulversuch oder der Versuchsschule besteht. Inhalte, Ziele und Durchführung des Schulversuchs oder der Versuchsschule sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten.

(5) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische Vorbereitung zum Inhalt hat und die der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig ist. Die fachliche und pädagogische Eignung einzelner Lehrkräfte kann auch durch Leistungen nachgewiesen werden, die einer wissenschaftlichen Ausbildung nach Satz l gleichwertig sind.

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 4 ist durch eine angemessene Vergütung und schriftliche vertragliche Regelungen, die den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Entgelts regeln.

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§7 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
(1) Vor der Rücknahme einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Genehmigung zu schaffen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.

(2) Vor dem Widerruf einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Genehmigung wiederherzustellen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die zuständige Behörde kann die in Satz l genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vor- liegt.

(4) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die zuständige Behörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat.

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§8 Anzeigepflichten
(1) Der Träger einer Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung nach § 6 maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

2) Eine Ersatzschule soll den Schulbetrieb nur zum Ende eines Schuljahres einstellen oder einschränken. Der Träger einer Ersatzschule hat dies unverzüglich, in der Regel sechs Monate vorher, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen
§11 Eingetragene Ergänzungsschulen
(1) Zur Mitwirkung bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden und öffentlicher Stellen führt die zuständige Behörde ein Verzeichnis über Ergänzungsschulen. Das Ergänzungsschulenverzeichnis ist öffentlich zugänglich.

(2) Eine Ergänzungsschule wird auf Antrag in das Ergänzungsschulenverzeichnis eingetragen, wenn die bei ihr durchgeführte Ausbildung zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß den §§2 und 3 Absätze l, 2 und 4 HmbSG geeignet ist. Zur Bewertung hierfür sind die Zulassungsvoraussetzungen, Ziel und Struktur der Ausbildung, das Verfahren zur Feststellung der Leistungsentwicklung und des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung sowie die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte heranzuziehen.

(3) Eine Ergänzungsschule wird aus dem Ergänzungsschulenverzeichnis ausgetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer festgesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist.

4) Der Träger einer eingetragenen Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 mitgeteilten Verhältnisse anzuzeigen.

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§12 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen
(1) Einer eingetragenen Ergänzungsschule wird die staatliche Anerkennung verliehen, wenn die Ausbildung auf Grund der Zulassungsvoraussetzungen, der Unterrichtsinhalte, der Stundentafel und des Abschlussverfahrens gleichwertig mit einer staatlichen Ausbildung ist. Der Antrag kann frühestens drei Jahre nach der Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis gestellt werden. Der Träger einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

(2) Endet die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung, kann die zuständige Behörde die Person bestimmen, die entsprechend der Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Die Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule bezieht sich nicht auf die erteilten Abschlüsse; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Für Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung gilt §7 Absätze l und 2 entsprechend. Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird.

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§13 Untersagung des Unterrichts
(1) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die an sie zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit zu stellen sind, oder wenn der Schulträger oder die Leiterin oder der Leiter persönlich nicht geeignet ist, die Schule verantwortlich zu führen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Ergänzungsschule untersagen, wenn an der Schule schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und der Lehrkraft die fachliche und pädagogische Eignung fehlt.

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