Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
in der Fassung vom 21. September 2004
Entnommen: Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 43, Freitag, den 1. Oktober 2004.
[Achtung! In den anderen Bundesländern muß mit Abeichungen gerechnet
werden.]
INHALT
Erster Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriffsbestimmungen
§2 Schulgestaltung und Schulaufsicht
§3 Datenschutz
§4 Geltung sonstiger schulrechtlicher
Vorschriften
§5 Bezeichnnug der Schulen in freier
Trägerschaft im Rechtsverkehr
Zweiter
Abschnitt, Ersatzschulen
§6 Genehmigungsvoraussetzungen
§7 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen
und Übergang der Genehmigung
§8 Anzeigepflichten
Dritter
Abschnitt, Ergänzangsschulen
§11 Eingetragene Ergänzungsschulen
§12 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen
§13 Untersagung des Unterrichts
____________________________________________________________________
Erster
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriffsbestimmungen
(l) Schulen in freier Trägerschaft wirken als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen
neben und an Stelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrags der Schulen nach Maßgabe des Hamburgischen Schulgesetzes
eigenverantwortlich mit.
(2) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer
Errichtung verfolgten Gesamtzweck Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen
Schulgesetz (HambSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 27.
Juni 2003 (HmbGVBl. S. 177,228), in der jeweils geltenden Passung bestehen.
Sie können auch nach dem Hamburgischen Schulgesetz vorgesehene, jedoch nicht
bestehende Schulen im öffentlichen Interesse ersetzen. Ersatzschulen können
das Angebot der Schulformen nach dem Hamburgischen Schulgesetz durch besondere
Formen der Erziehung oder des Unterrichts prägen.
(3) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit
ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck berufsbezogene oder allgemeine Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere mit dem Ziel vermitteln, die Schülerinnen
und Schüler zu befähigen, an einer staatlichen Prüfung für Externe teilzunehmen
oder einen Berufsausbildungsabschluss oder einen allgemein bildenden Schulabschluss
zu erwerben, der an staatlichen Schulen nicht erworben werden kann.
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§2
Schulgestaltung und Schulaufsicht
(l) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Schulen in freier
Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine
besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung
der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte
sowie die Organisation des Unterrichts.
(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstellen der Aufsicht der zuständigen
Behörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs-,
Eintragungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§6, 9, 11 und 12 und
die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften.
Dies schließt die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges
der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft ein.
(3) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, der zuständigen
Behörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Besichtigungen
der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche
zu gestatten.
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§3
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, ihrer Erziehungsberechtigten
und der Lehrkräfte dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu
gehören insbesondere die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft
gemäß §2 Absatz 2, die Einhaltung der Schulpflicht gemäß der §§37 ff. HmbSG
und die Schulentwicklungsplanung gemäß § 86 HmbSG. Schülerinnen und Schüler,deren
Erziehungsberechtigte und die Lehrkräfte sind verpflichtet, die erforderlichen
Angaben zu machen. Die Schulen in freier Trägerschaft verarbeiten die Daten
nach Vorgabe der zuständigen Behörde. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald
der Zweck der Datenverarbeitung es gestattet. Für die Datenverarbeitung zu
Zwecken der Evaluation gilt §100 HmbSG entsprechend.
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§4
Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
(l) Für Schulen in freier Trägerschaft gelten § 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag
der Schule), § 3 Absätze l, 2 und 4 (Grundsätze für die Verwirklichung) sowie
§34 (schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische sonderpädagogische
Untersuchungen) HmbSG
(2) Für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen gelten die
§§61 bis 66 und die §§68 bis 74 HmbSG, soweit der Schulträger keine abweichende
Regelung getroffen hat. Eine abweichende Regelung muss mindestens vorsehen:
_ 1. eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung
der Eltern in der Schule und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen,
in denen sie ihre Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Schullebens
und der pädagogischen Arbeit der Schule einbringen können,
_ 2. eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung
der Eltern in der Klasse und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen;
in denen Angelegenheiten erörtert werden, die für die gemeinsame Arbeit in
der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind; Aufgaben der Zeugniskonferenz
gemäß §62 HmbSG gehören nicht hierzu. Soweit Schülerinnen und Schüler nicht
in Klassen unterrichtet werden, ist eine gleichwertige Mitwirkung einer Interessenvertretung
der Schülerinnen und Schüler sowie einer Interessenvertretung der Eltern für
die entsprechende organisatorische Gliederung vorzusehen.
(3) Im Übrigen gelten für Schulen in freier Trägerschaft die Regelungen 'des
Hamburgischen Schulgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften,
soweit sich dieses aus dem jeweiligen Bescheid über die Genehmigung gemäß
§ 6, die Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis gemäß § 11 oder die
staatliche Anerkennung gemäß den §§9 und 12 ergibt.
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§5
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr
(l) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine
Verwechslung mit staatlichen Schulen hervorrufen kann. Ein Zusatz, der auf
die Genehmigung, die Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis oder die
staatliche Anerkennung hinweist, ist zulässig.
( 2) Private Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen in freier Trägerschaft
nach S l sind, dürfen keine Bezeichnung führen und Dokumente ausstellen, die
eine Verwechslung mit staatlichen Schulen oder mit Schulen in freier Trägerschaft
hervorrufen können.
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Zweiter
Abschnitt
Ersatzschulen
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
(l) Eine Ersatzschule darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet
und erweitert werden.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
_1. die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule mit dem Bildungs- und
Erziehungsauftrag der §§2 und 3 Absätze 1,2 und 4 HmbSG im Einklangstellen,
_ 2. die schulischen Einrichtungen und die Ausbildung der Lehrkräfte gewährleisten,
dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule erreicht werden,
_ 3. eine Sonderung der Schülerinnen und Schiller nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert wird,
_ 4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert
ist und
_ 5. die Schulleitung persönlich geeignet ist, eine Schule verantwortlich
zu führen.
(3)
Einer Grundschule in freier Trägerschaft ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes
erfüllt sind.
(4) Schulversuche und Versuchsschulen gemäß §10 Absatz l HmbSG können als
Ersatzschule genehmigt werden, wenn sie geeignet sind, das Schulwesen pädagogisch
und organisatorisch weiterzuentwickeln, und ein öffentliches Interesse an
dem Schulversuch oder der Versuchsschule besteht. Inhalte, Ziele und Durchführung
des Schulversuchs oder der Versuchsschule sind in einem Versuchsprogramm festzulegen.
Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten.
(5) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer
2 sind erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen,
die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische
Vorbereitung zum Inhalt hat und die der wissenschaftlichen Ausbildung der
Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig ist. Die fachliche und pädagogische
Eignung einzelner Lehrkräfte kann auch durch Leistungen nachgewiesen werden,
die einer wissenschaftlichen Ausbildung nach Satz l gleichwertig sind.
(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nach Absatz
2 Nummer 4 ist durch eine angemessene Vergütung und schriftliche vertragliche
Regelungen, die den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Entgelts regeln.
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§7
Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
(1) Vor der Rücknahme einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu
geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die
Voraussetzungen der Genehmigung zu schaffen, indem er die von ihr beanstandeten
Mängel beseitigt.
(2) Vor dem Widerruf einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu
geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die
Voraussetzungen der Genehmigung wiederherzustellen, indem er die von ihr beanstandeten
Mängel beseitigt.
(3)
Die Genehmigung erlischt, wenn die Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres
nach der Erteilung der Genehmigung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der
zuständigen Behörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer
geschlossen wird. Die zuständige Behörde kann die in Satz l genannten Fristen
auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vor- liegt.
(4) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die zuständige
Behörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich
zugelassen hat.
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§8
Anzeigepflichten
(1) Der Träger einer Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen
der für die Genehmigung nach § 6 maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2)
Eine Ersatzschule soll den Schulbetrieb nur zum Ende eines Schuljahres einstellen
oder einschränken. Der Träger einer Ersatzschule hat dies unverzüglich, in
der Regel sechs Monate vorher, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Dritter
Abschnitt
Ergänzungsschulen
§11
Eingetragene Ergänzungsschulen
(1) Zur Mitwirkung bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden und
öffentlicher Stellen führt die zuständige Behörde ein Verzeichnis über Ergänzungsschulen.
Das Ergänzungsschulenverzeichnis ist öffentlich zugänglich.
(2)
Eine Ergänzungsschule wird auf Antrag in das Ergänzungsschulenverzeichnis
eingetragen, wenn die bei ihr durchgeführte Ausbildung zur Erfüllung des Bildungs-
und Erziehungsauftrags gemäß den §§2 und 3 Absätze l, 2 und 4 HmbSG geeignet
ist. Zur Bewertung hierfür sind die Zulassungsvoraussetzungen, Ziel und Struktur
der Ausbildung, das Verfahren zur Feststellung der Leistungsentwicklung und
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung sowie die fachliche und pädagogische
Eignung der Lehrkräfte heranzuziehen.
(3)
Eine Ergänzungsschule wird aus dem Ergänzungsschulenverzeichnis ausgetragen,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 zum Zeitpunkt der Eintragung nicht
gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung
durch die zuständige Behörde innerhalb einer festgesetzten Frist nicht abgeholfen
worden ist.
4)
Der Träger einer eingetragenen Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 mitgeteilten Verhältnisse
anzuzeigen.
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§12
Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen
(1) Einer eingetragenen Ergänzungsschule wird die staatliche Anerkennung verliehen,
wenn die Ausbildung auf Grund der Zulassungsvoraussetzungen, der Unterrichtsinhalte,
der Stundentafel und des Abschlussverfahrens gleichwertig mit einer staatlichen
Ausbildung ist. Der Antrag kann frühestens drei Jahre nach der Eintragung
in das Ergänzungsschulenverzeichnis gestellt werden. Der Träger einer staatlich
anerkannten Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche
Änderungen der für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Endet die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung, kann die zuständige Behörde
die Person bestimmen, die entsprechend der Prüfungsordnung für die Durchführung
der Prüfung verantwortlich ist. Die Anerkennung einer allgemein bildenden
Ergänzungsschule bezieht sich nicht auf die erteilten Abschlüsse; die zuständige
Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(3)
Für Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung gilt §7 Absätze l und
2 entsprechend. Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule
ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt
hat oder auf Dauer geschlossen wird.
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§13
Untersagung des Unterrichts
(1) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen,
wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die an sie zum Schutz
der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit zu stellen sind, oder
wenn der Schulträger oder die Leiterin oder der Leiter persönlich nicht geeignet
ist, die Schule verantwortlich zu führen.
(2)
Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Ergänzungsschule
untersagen, wenn an der Schule schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet
werden und der Lehrkraft die fachliche und pädagogische Eignung fehlt.
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