Rechts-INFO / Schul-Gesetz

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Hinweis
Diese Zusammenstellung enthält nur die für Privatschulen geltenden Paragraphen des Hamburgisches Schulgesetzes. Für staatliche Schulen ist das gesetzliche Regelungswerk erheblich umfangreicher angelegt. In den anderen Bundesländern muß dazu mit Abweichungen gerechnet werden. Mehr Info in:
http://www.lernen-ohne-angst.de/index.dateien/RechtlicheszuLehrergewaltundKinderrechten.htm

Schul-Gesetze und Ratgeber für Eltern+ Schüler sind bei der jeweiligen Schul/Bildungsbehörde erhältlich.
Der Zweck der nachfolgenden Übersicht liegt darin, die inhaltliche Ausführlichkeit der Paragraphen zu verdeutlichen und auf die Wichtigkeit hinzuweisen, die Texte - zum Guten der Kinder - komplett zu studieren.

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG),
zuletzt geändert 6.Juli 2006

entnommen einer Veröffentlichung der Behörde für Bildung und Sport / Hamburg

INHALT (Identisch mit Rechtshilfe in "W-Schulunrecht")
Erster Teil, Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

§ 2 Bildungs-und Erziehungsauftrag der Schule
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung

Vierter Teil, Schulverhältnis
Fünfter Abschnitt , Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
§ 49
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

Fünfter Teil, Schulverfassung
Vierter Abschnitt, Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz

§ 61 Klassenkonferenz
§ 62 Zeugniskonferenz

Fünfter Abschnitt, Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern
§ 63 Klassensprecher/innen und Schulstufensprecher/innen
§ 64 Bildung und Aufgaben des Schülerrats
§ 65 Schulsprecherinnen und Schulsprecher
§ 66 Sitzungen, Vollversammlungen

Sechster Abschnitt, Mitwirkung von Eltern
§ 68 Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 69 Wahl der Klassen-Elternvertretung
§ 70 Aufgaben der Klassen-Elternvertretung
§ 71 Elternabende
§ 72 Aufgaben des Elternrats
§ 73 Zusammensetzung und Wahl des Elternrats
§ 74 Verfahrensgrundsätze

Achter Teil, Gemeinsame Bestimmungen
§ 105 Verschwiegenheit

Erster Teil
Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken,
- ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen,
- an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
- das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können und - Mitverantwortung für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt zu übernehmen.

(2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass sie die Selbstständigkeit, Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken.

(3) Auf allen Schulstufen und in allen Schulformen der allgemein bildenden Schule ist in altersgemäßer Form in die Arbeits- und Berufswelt einzuführen und eine umfassende berufliche Orientierung zu gewährleisten. Dabei sind den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse über die Struktur der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedingungen ihres Wandels zu vermitteln. Unterricht und Erziehung sind so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler die für den Übergang in die berufliche Ausbildung erforderliche Berufsreife erwerben.

(4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können.

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§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen.

(2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient.

(3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit des Bildungswesens. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schullehen ermöglicht wird.

(4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.

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Vierter Teil, Schulverhältnis
Fünfter Abschnitt, Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

§ 49 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule ist durch Erziehungsmaßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler die Durchführung des Unterrichts beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften getroffen werden. Erziehungsmaßnahmen sind in allen Schulformen insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, gemeinsame Absprachen, die mündliche und schriftliche Ermahnung, Einträge ins Klassenbuch, kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens. Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen. Sind von Schülerinnen und Schülern an der Schule Handlungen im Sinne strafrechtlicher Bestimmungen von einiger Bedeutung begangen worden, informiert die Schulleitung die Polizei, sofern dem nicht gewichtige pädagogische Gründe im Einzelfall entgegenstehen.

(2) Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.

(3) In der Primarstufe können Schülerinnen und Schüler zur Lösung von schwer wiegenden Erziehungskonflikten nach Anhörung der Erziehungsberechtigten
_ 1. von einer Schulfahrt ausgeschlossen,
_ 2. in eine Parallelklasse umgesetzt oder
_ 3. in eine andere, in zumutbarer Entfernung erreichbare Schule überwiesen werden.
Vor einer Maßnahme nach Satz l Nummern 2 und 3 ist eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen. Absatz 6 Satz l gilt entsprechend.

(4) Soweit Maßnahmen nach Absatz l nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben, können in der Sekundarstufe l und II förmliche Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. Ordnungsmaßnahmen sind
_ 1. der schriftliche Verweis,
_ 2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,
_ 3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
_ 4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
_ 5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
_ 6. die Entlassung aus der allgemein bildenden Schule, soweit die Schulpflicht nach § 59 Absatz l erfüllt ist, und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht nach § 59 Absatz 2 erfüllt ist. Maßnahmen nach Satz 2 Nummern l und 2 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule verknüpft werden.
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Entlassung nach Satz 2 Nummer 6 kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern l und 2 entscheidet die Klassenkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 3 und 4 die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss und über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses. Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 5. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6 prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten ist. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten zu unterrichten, in den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 4 bis 6 können gemäß § 52 Absatz 5 auch die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

(7) In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

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Fünfter Teil, Schulverfassung
Vierter Abschnitt, Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz

§ 61 Klassenkonferenz

(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Massen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der schriftlichen Arbeiten. Sie beschließt über Maßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern l und 2 und über Anträge auf weiter gehende Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 3, 4, 5 und 6. Die Klassenkonferenz tagt mindestens zweimal im Schuljahr.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind
_ 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
_ 2. die Massenlehrerin oder der Klassenlehrer, 3. alle Lehrerinnen und Lehrer, die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten,
_ 4. die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,
_ 5. ab Jahrgangsstufe 5 die beiden Massensprecherinnen oder Massensprecher.
Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Massenlehrerin oder der Massenlehrer, bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Sitzung ist nicht öffentlich. An der Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(3) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr. Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden.

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§ 62 Zeugniskonferenz
(1) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über
_ 1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie
_ 2. die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichten- den Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.

(3) Den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler ist vor der abschließen- den Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben.

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Fünfter Abschnitt, Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern
§ 63 Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher

(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichtes im neuen Schuljahr für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher nach Maßgabe des § 109 gewählt.

(2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder - wenn keine Klassenverbände bestehen - der Schulstufe. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem zweiten Wahlgang gewählt.

(3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 5 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung .und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Masse.

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§ 64 Bildung und Aufgaben des Schülerrats
(1) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Massen der Sekundarstufen l und II bilden mit den nach § 65 gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule. An Schulen für Geistigbehinderte können auf Beschluss der Schulkonferenz an Stelle eines Schülerrats alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung eingerichtet werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe können durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens eingerichtet werden.

(3) Der Schülerrat wählt seine Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz und im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

(4) Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule und gegenüber der zuständigen Behörde. Er kann im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.

(5) Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
_ 1. vor Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes von grundsätzlicher Bedeutung,
_ 2. zu Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule.

(6) Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind. Die Schulkonferenz oder der Schulvorstand stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung. Über Herkunft und Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulkonferenz auf Verlangen Rechnung zu legen. (

7) Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer wählen, die die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fördern sollen. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer nehmen an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil.

(8) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden.

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§ 65 Schulsprecherinnen und Schulsprecher
(1) Soweit nach § 64 Absatz l ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der fünften Masse an spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz l kann auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende Schulsprechergruppe gewählt werden.

(2) In den beruflichen Schulen wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. Abweichend von Satz l kann der Schülerrat beschließen, dass die Funktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers für die Dauer eines Schuljahres einer von ihm zu wählenden und aus höchstens sieben Schülerinnen und Schülern bestehenden Schulsprechergruppe übertragen wird. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen mit Blockunterricht, die während derselben Zeiträume die Schule besuchen, wählen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am selben Wochentag die Schule besuchen, wählen eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulkonferenz und Schulvorstand.

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§ 66 Sitzungen, Vollversammlungen
(1) Der Schülerrat wird von den Schulsprecherinnen und Schulsprechern einberufen. Er kann für seine Sitzungen bis zu zwanzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr in Anspruch nehmen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
(2) Der Schülerrat oder die Schulsprecherinnen oder Schulsprecher können bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Schuljahr für Vollversammlungen aller Schülerinnen und Schüler in Anspruch nehmen. Sie haben das Recht zur Abhaltung weiterer Versammlungen außerhalb der Unterrichtszeit. Die Schülerinnen und Schüler können auf diesen Versammlungen Empfehlungen an den Schülerrat beschließen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, die Lehrkräfte und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Eltemrats können zu allen Versammlungen eingeladen werden. Sechster Abschnitt Mitwirkung von Eltern

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§ 68 Träger der Eltemrechte,
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(l) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:
_ 1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
_ 2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern. Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrats gewählt werden.

(3) Das Amt der Elternvertreterinnen und Elternvertreter endet vorzeitig, sobald keines ihrer Kinder mehr die Klasse, Schulstufe oder Schule besucht, für die sie gewählt wurden, oder sobald sie das Personensorgerecht verlieren. Wird das Kind des Mitglieds eines Elternrats, Kreiselternrats oder der Elternkammer während dessen Amtszeit volljährig, so endet das Recht zur Ausübung des Amtes abweichend von Satz l erst mit Ablauf der Wahlperiode, für die das Mitglied gewählt worden ist.

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§ 69 Wahl der Klassenelternvertretung
(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulklassen einschließlich der Vorschulklassen wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung). In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatzperson zu wählen.

(2) Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen, Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden. Gewählt sind die Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.

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§ 70 Aufgaben der Klassenelternvertretung
(l) Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie haben insbesondere die Aufgabe,
_ 1. die Beziehungen der Eltern einer Klasse oder - wenn keine Klassenverbände bestehen - einer Schulstufe untereinander und mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,
_ 2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,
_ 3. die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,
_ 4. den Elternrat zu wählen,
_ 5. die Schule und die Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen.

(2) Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.

(3) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen den Mitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

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§ 71 Elternabende
(1) Auf Massen- oder Schulstufenelternabenden, die mindestens zweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen der Klassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

(2) Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer, bei Schulstufen ohne Klassenverbände von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Die Leitung übernimmt ein Mitglied der Klassenelternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Solange die Klassenelternvertretung nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend. Auf Verlangen der Elternvertretung sollen weitere Lehrkräfte teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher können, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Elternabenden teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Elternvertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden.

(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.

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§ 72 Aufgaben des Elternrats
(1) An den allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Schulen, die ausschließlich nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichten, muss, an beruflichen Schulen soll ein Elternrat gebildet werden.

(2) Der Elternrat soll
_ 1. die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,
_ 2. mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,
_ 3. sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen.

(3) Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz oder dem Schulvorstand.

(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor
_ 1. Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes von grundsätzlicher Bedeutung,
_ 2. der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

(5) Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.

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§ 73 Zusammensetzung und Wahl des Elternrats
(1) Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein. Er besteht an Schulen
_ 1. mit bis zu 26 Klassen aus neun,
_ 2. mit mehr als 26 Klassen aus zwölf, 3. für jeweils begonnene neun über die Zahl von 55 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern.

(2) Die Mitglieder des Elternrats werden spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres von der Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gewählt. Bei Verhinderung einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters kann die für sie oder ihn gewählte Ersatzperson das Stimmrecht ausüben. In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitglieder für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Leitung der Versammlung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Elternrats, solange diese oder dieser noch nicht bestimmt ist, der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Schulen mit weniger als sechs Klassen erfolgt die Wahl des Elternrates durch eine Versammlung aller Eltern der Schule.

(3) Die Mitglieder des Elternrats werden für drei, an beruflichen Schulen auf zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. An beruflichen Schulen wird entsprechend jeweils die Hälfte der Mitglieder für ein Jahr und für zwei Jahre gewählt.

(4) Der Elternrat ist aufgelöst, wenn
_ 1. mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder
_ 2. die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.

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§ 74 Verfahrensgrundsätze
(l) Der Elternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. Der Elternrat wählt ferner unverzüglich seine Vertreterinnen oder Vertreter in der Schulkonferenz und im Schulvorstand sowie im Kreiselternrat und deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

(2) Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.

(3) Der Elternrat kann beschließen, schulöffentlich zu tagen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind zur Teilnahme berechtigt. Der Elternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Er kann in Ausnahmefällen ohne die Schulleitung tagen.

(4) Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte und Eltern angehören können.

(5) Schulleitung und Lehrkräfte erteilen dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte.

(6) Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter oder der Eltern ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss zur Teilnahme eingeladen werden, die Lehrkräfte und die Mitglieder des Schülerrats können zur Teilnahme eingeladen werden.

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Achter Teil, Gemeinsame Bestimmungen
§ 105 Verschwiegenheit

(l) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
_ l. in allen persönlichen und Disziplinarangelegenheiten,
_ 2. in allen weiteren Angelegenheiten, für die das Gremium Vertraulichkeit der Beratung beschließt. Die Verpflichtung zu dienstlichen Auskünften bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin beziehungsweise vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder aus dem Gremium ausgeschlossen werden.

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1.) Waldorf- + andere Privat-Schulen
.... in der Rubrik "Schulunrecht"
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.... in der Rubrik "Lehrer-Unrecht"
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