Situationsbetrachtung
Möglichkeiten der Unterstützung

Opferhilfe
 
.
<< Zurück zum Start
 
.
           

Traumatisierung durch Lehrergewalt
Einer direkten seelischen Verletzung des Opfers durch eine Gewalttat folgt meist noch eine zusätzliche psychische Mehrfach-Traumatisierung durch die Reaktion des gesellschaftlichen Umfeldes und dessen Neigung, Täter-Schonung über Opferhilfe zu stellen.

Schonungslose Wahrheiten über Lehrer als Täter:
Physische wie psychische Mißhandlung durch Lehrkräfte setzt zumindest im Moment der Missetat ein hohes Maß an Feindlichkeit gegenüber dem betroffenen Kind voraus und belegt damit das Fehlen von menschlichem Verständnis und berufskompetenter Professionalität für das Lehramt. Sobald das soziale Umfeld auf solchen Vorgang zugunsten des schutzbedürftigen Kindes reagiert, sieht der Täter sich natürlich existenziell bedroht. Er fürchtet Konsequenzen wie :
__ den Verlust der gesellschaftlichen Achtung;
__ den Verlust an Autorität und damit die Erschwerung seiner beruflichen Ausübung;
__ die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Sicherheit durch Kündigung.
Eine Lehrkraft wird demnach alles unternehmen, um sich den vorhandenen sozialen Status zu erhalten. Im Falle einer objektiv vorliegenden Unrechts-Tat muß also stets befürchtet werden, daß eine wahrheitswidrige Unschulds-Feststellung zugunsten der Lehrkraft, auf Kosten des mißhandelten Kindes angestrebt wird.

Wie immer wieder zu beobachten ist, mangelt es Täter und Täter-Sympathisanten nicht an der Bereitschaft zur Lüge und Verleumdung. Die Dominanz der lehrertypischen Wortgewalt als Ergebnis berufsbedingter Sprach-Gewandtheit hat hierbei eine tragende Funktion.
Die in der Bevölkerung weit verbreitete Neigung zur vorauseilenden Unschulds- und Wahrheits-Vermutung gegenüber Lehrern und die unerschütterliche Glaubensbereitschaft gegenüber Autoritäten wirkt ebenfalls als sehr verläßliche Stütze. Hierbei zeigt sich das Phänomen, daß den Kindern standardmäßig einen Unrechts- und Unehrlichkeits-Automatismus zugeordnet wird, als zusätzliche Unterstützung zur Tatsachen-Verfälschung.

Wenn Kinder durch Lehrkräfte mißhandelt werden, löst dies nachfolgend meist noch weitere Handlungs-Abfolgen aus, welche das ursächliche Gewalt-Ereignis in der Auswirkung für die Opfer vervielfachen:
1.) Die Mißhandlung wird - im Vertrauen auf den Ausnahme-Status der sich aus den Eigenheiten des Berufs und der schulbedingten Autorität ergibt - abgestritten, was das Opfer als Lügner erscheinen läßt.
2.) Es wird eine Täter/Opfer-Verdrehung vorgenommen. Dem Opfer wird unterstellt, den Vorfall durch eigenes Verhalten provoziert zu haben und somit eigentlich der wahre Täter sei.
3.) Täter und Berufskollegen des Täters versuchen in Gesprächen mit dem kindlichen Opfer dessen Wahrnehmung und Bewertung in Zweifel zu ziehen; das Kind zu verunsichern und zu verwirren, oder mittels dominanter Repräsentanz der Schulautorität und Bewertungs-Hoheit, einzuschüchtern. Die Verängstigung durch die Gewalttat erhält durch solche peinigende Bedrängung noch eine weitere seelische Traumatisierung.
4.) Eltern, welche es wagen, sich für ihre mißhandelten Kinder zu verwenden, werden sozial sofort als Gefährdungs-Potenzial für den Schulfrieden isoliert. Hierfür wird das Vereinzelungs-Prinzip angewendet. Von vielen Seiten wird der Gewaltvorgang als Ausnahmesituation deklariert, der sein scheinbares Anrecht auf menschliche Nachsicht verlangen darf. Das gepeinigte Kind wird oft als leistungsmäßig schlecht und verhaltensauffällig diskreditiert und damit - unausgesprochen - eine Auslöserfunktion für die Mißhandlung und somit ein Eigenverschulden unterstellt.
5.) Opfer und die Eltern erleben zum Schrecken der Untat die Schikane einer allgemeinen sozialen Ächtung!

Lehrer/Eltern-Ungleichgewicht bei Rechtsverstößen durch Lehrkräfte
A.) Täter-Lehrer

1.) Lehrer können auf das Wissen und die Routine ihrer Behörde zurückgreifen.
2.) Lehrer bekommen Hilfe von Vorgesetzten, Behörden, Kollegen, Elternvertretern.
3.) Lehrer haben die Hilfe geschulter und routinierter Profis, die sich hauptberuflich um den Konflikt kümmern.
4 .) Lehrer können sich auf sich selbst konzentrieren.
5.) Lehrer haben Macht über kindliche Zeugen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen stehen.
6.) Lehrer können sich krankschreiben lassen und sich damit einer Konfrontation mit den Folgen der Ermittlungen entziehen.
7.) Lehrer bekommen erfahrene Fachanwälte über ihre Berufsvereinigungen oder Gewerkschaften. Sie erhalten zudem Rückendeckung durch die Justiziare der Schulämter.
8.) Lehrer zahlen nichts: Der Rechtsschutz über ihre Berufsvereinigung ist im Beitrag enthalten. Die Justiziare der Schulämter bezahlt der Steuerzahler.

B.) Opfer-Eltern
1.) Eltern erleben sich ratlos, haben keine Erfahrung,
2.) Eltern stehen allein, ohne Hilfsangebote von dritter Seite.
3.) Eltern müssen in ihrer Freizeit an der Bewältigung des Konflikte arbeiten.
4.) Eltern müssen ihrem geschädigten Kind helfen.
5.) Eltern bringen die Eltern kindlicher Zeugen gegen sich auf, wenn sie diese in einen Fall »hineinziehen«.
6.) Eltern müssen sich unentwegt den Folgen des Konflikts stellen. Der traumatisierte Schüler ist ihr Kind. Meist muss das Kind trotzdem weiter zur Schule gehen.
7.) Eltern brauchen einen Rechtsanwalt, der spezialisiert ist auf Strafrecht und Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Schule. Das erfordert eine langwierige Suche.
8.) Eltern müssen zahlen: Der Rechtsschutz greift nicht.
Diese Gegenüberstellung wurde dem Buch: Wenn Lehrer schlagen. Die verschwiegene Gewalt an unseren Schulen von Angelika Bachmann / Patricia Wolf, entnommen.
Erschienen 2007 im DROEMER-Verlag, ISBN 978-3-426-27425-5

Kinder als Opfer von Lehrer-Mißhandlung und Schulunrecht wie auch die Eltern bei ihren Versuchen das Kind zu schützen, werden meist gleich mehrfach seelisch traumatisiert.
Dies muß als kriminelles Geschehen verstanden werden!
Es kann jedoch von den Eltern oft - unter dem Schock der Situation - nicht in angemessener Weise realisiert werden.
Neben dem Gefühl der Hilflosigkeit lassen das dreiste Auftreten von Tätern und dessen Sympathisanten bei den Eltern sogar Selbstzweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Abwehr von Unrecht aufkommen. Schulische Institutionen, welche sich an der Verschleierung von Mißhandlungen von Lehrern gegen Kinder beteiligen, belegen zweifellos ihre administrative Unfähigkeit, die soziale Unreife und ihre berufliche Inkompetenz. Dazu fungiert das normale bürgerliche Verhaltensmuster: Gaffen ja - sich aber sich nicht persönlich gefährden, weiter zu ihren Gunsten. Es wirkt wie ein sozialer Schutzschild für pädagogische Täter, was die entmutigende Wahrnehmung von einer schutzlosen Einsamkeit, für die Leidtragenden noch um ein Vielfaches potenziert.

Fehlendes Wissen von rechtlichen Möglichkeiten und den opferorientierten helfenden Einrichtungen kann jegliche Bereitschaft zur Gegenwehr lähmen. Das hat nun ein ENDE.
Dieser Web-Seiten-Verbund bietet lösungsorientierte Info-Sammlung und Dokumentationen. Es erfordert nur etwas Zeit zum Studium. Hervorzuheben ist hierzu die ELTERN-FIBEL auf der Web-Seite von "Lernen ohne Angst" zum kostenlosen herunterladen.
Siehe: http;//www.lernen-ohne-angst.de/index-Dateien/Elternfibel%20%20Lehrergewalt.pdf

Zurück zum Seitenanfang

INHALT

Journalisten-Service
Für Kinder/Eltern Schutz + Hilfe
Kurz-Info zu aktuellem Fall-Beispiel


Erste Hilfe für Eltern
Erste Hilfe bei Gewalt oder Unrecht
gegen Kinder durch Lehrer o. Erzieher
Eltern-Helfer
für Konflikt-Gespräche mit Lehrern
Opfer-Hilfe
Recht-INFO / Gesetze

Aufruf an alle Eltern

Sekten-Barometer
Gefährdung für Kinder erkennen

Eltern-Dokumentationen
von Schul-Konflikten

1.) Waldorf- + andere Privat-Schulen
.... in der Rubrik "Schulunrecht"
2.)
Staatliche Schulen
.... in der Rubrik "Lehrer-Unrecht"
3.) Sonder-Doku "Contra-Unschule"

Eltern-Doku einrichten
Erste Schritte

Regelement zur Eltern-Dokumentation
Hilfe zur Text-Formulierung
Muster-Seite für Eltern-Dokumentation

Tipps für Aktiv-Eltern
Transfer-Adressen + INFO-Pool
Öffentliche Präsenz der Initiative fördern
Aufkleber-Vorlagen

Netzwerk für Kinder-Rechte:
www.lernen-ohne-angst.de
www.schule-neu-bilden.de

Schüler-Service
Schüler-Helfer


Aktive Opferhilfe
Die Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz (11015 Berlin, www.bmj.bund.de) hat mit der "OpferFibel" einen Rechtswegweiser für Opfer einer Straftat herusgegeben.
Die Broschüre will Opfer-Zeugen Mut machen, sich für das eigene Recht einzusetzen.
Die "OpferFibel" beantwortet Fragen zu gerichtlichen Verfahrensweisen und die Rechte als Opfer.
Die "OpferFibel" nennt Kontakt-Adressen in ganz Deutschland für Beistand und Hilfe, wie Opferberatung, Zeugenbegleitung, rechtliche Beratung, finanzielle Hillfe und mehr.
Die "OpferFibel"
enthält Muster-Texte von der Strafanzeige bis zur Formulierung von einem Antrag oder einer Beschwerde.

Im Impressum der "OpferFibel" (2.Aufl, Okt.2002, ISSN 0177-1663) wird mitgeteilt:
Sie erhalten die Broschüre auf Anfrage kostenlos von:
GVP Gemeinnützige Werkstätten in Bonn
Maarstraße 98a, 53227 Bonn, (Pakete werden unfrei versandt)

Die "OpferFibel" ist auch im Internet verfügbar!
Web-Adresse: www.bmj.de/opferfibel
Zum Ausdruck als pdf-Seite: www.bmj.de/files/-/331/opferfibel.pdf

________________________________________________________

In den Polizeiwachen liegen oft Kurz-Infos aus
Beispiel Hamburg:
Die Polizei Hamburg (LKA 122/ Polizeilicher Opferschutz) veröffentlicht im Info "Ihre wichtigsten Rechte als Opfer einer Straftat" einige elementare Informationen, welche hier auszugsweise wiedergegeben werden:

Opfer von Straftaten fühlen sich häufig ohnmächtig und von der Umwelt allein gelassen. Nicht nur die Tat selbst ist belastend, sondern auch ihre Folgen, z.B. die Angaben gegenüber der Polizei bei der Erstattung einer Strafanzeige, die notwendigen sonstigen Behördengänge und die Einschaltung der Versicherungen sind oftmals kräftezehrend. Viele Bürgerinnen und Bürger scheuen zudem eine Anzeigenerstattung, weil sie sich fürchten, später als Zeugin oder Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen. Die Erfüllung der Zeugenpflicht und die Rolle als Geschädigte bzw. Geschädigter ist nicht immer einfach. Dennoch gilt: Geschädigte einer Straftat können sich auf Rechte stützen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat. Nehmen Sie diese bewusst in Anspruch!

Bei gesetzwidrigen Gewalttätigkeiten von Lehrern gegen Schüler, sollten sich die Eltern - durch den psychologischen Stress, dem sie ausgesetzt sind - im gleichen Maße als Opfer betrachten, wie ihre von Gewalthandlungen betroffenen Kinder. Zu Berücksichtigen sind auch die Auswirkungen durch die berufstypische, überlegene Redegewalt der Lehrkräfte. Es ist deshalb für den Normalbürger ratsam, bei allen rechtlichen Schritten eine betreuende Hilfe bzw. Begleitung hinzuzuziehen. (Red.)

Die Rechte von Verletzten bzw. Geschädigten
Sie müssen zu einer Vernehmung, egal ob bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht, nicht allein erscheinen. Sie können einen Familienangehörigen oder eine andere Person Ihres Vertrauens mitbringen, außer wenn diese selbst Zeugin oder Zeuge in gleicher Sache ist oder wenn festgestellt wird, dass durch die Anwesenheit der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Selbstverständlich können Sie sich auch von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin begleiten lassen. Anwälte dürfen bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder vor Gericht anwesend sein.

Vor einer Vernehmung sind Zeuginnen und Zeugen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Fragen nach Ihrem persönlichen Lebensbereich sollen nur gestellt werden, wenn es in der Sache unerlässlich ist. Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung Sie sich selbst oder Ihre Angehörigen belasten würden, müssen Sie nicht beantworten. Missverstehen Sie eine solche Belehrung deshalb nicht als ein Zeichen des Misstrauens. Sie dient auch Ihrem Schutz.

Sie können sich jederzeit durch eine Anwältin oder einen Anwalt Ihrer Wahl beraten und unterstützen lassen (gegebenenfalls Öffentliche Rechtsauskunft nutzen. Red.) Bevollmächtigte Anwälte können Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erhalten und Beweisstücke sichten, sobald Gründe für die Geheimhaltung oder sonstige berechtigte Interessen anderer nicht (mehr) entgegenstehen. Information über das Strafverfahren

Im Einzelfall können Sie Auskünfte oder Abschriften aus den Akten erhalten. Einen Antrag hierzu müssen Sie begründen, indem Sie darlegen, wozu Sie die Auskunft benötigen. Geben Sie bei allen Anträgen - wenn möglich - den Namen und Vornamen der/des Beschuldigten und unbedingt das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an. Wenn Sie nur das Aktenzeichen der Polizei kennen, kann auch die Polizei Ihr Schreiben an die zuständige Stelle weiterleiten.

Neben der Möglichkeit, auf Antrag den Ausgang des Verfahrens mitgeteilt zu bekommen, können Sie darüber hinaus bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen die/den Beschuldigte(n) oder die/den Verurteilte(n) ein Freiheitsentzug angeordnet bzw. aufgehoben wird oder ob erstmals Vollzugslockerungen, wie etwa Urlaub, gewährt werden. Diesen Antrag müssen Sie ebenfalls begründen. Wenn allerdings eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit zugrunde liegt, müssen Sie das berechtigte Interesse an der Auskunft nicht darlegen. Aufgrund der Schwere der Tat, können Sie sich in solchen Fällen direkt an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wenden.

Wenn Sie Hilfe benötigen
Viele Opfer von Straftaten leiden nach der Tat unter großen Ängsten. Sprechen Sie Ihre Sorgen und Nöte an. Hamburg verfügt über ein umfangreiches Hilfesystem mit spezialisierten Einrichtungen Müssen Sie vor Gericht aussagen, können Sie die Zeuginnen- und Zeugenbetreuung nutzen.
Im Strafjustizgebäude und in fast allen übrigen Amtsgerichten in Hamburg gibt es Zeugenbetreuungs-Zimmer. Sie können sich dort aber auch schon vor dem Gerichtstermin beraten lassen. Bitte vereinbaren Sie in jedem Fall mit den Betreuer/-innen ein Beratungsgespräch unter der Rufnummer: 42843 - 3899 (für alle Gerichte in Hamburg). Am Tag der Verhandlung können Sie dort in Ruhe warten. Auf Wunsch werden Sie durch die Zeugenbetreuer/-innen auch zum Termin begleitet.
Sprechen Sie die Richterin / den Richter, die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt an, wenn Sie sich vor der/dem Angeklagten fürchten oder wenn Sie bedroht worden sind. In begründeten Fällen kann Ihr Wohnort geheim gehalten werden. Bei besonders schwerwiegender Bedrohung oder Belastung einer Zeugin / eines Zeugen kann die Vernehmung im Gericht sogar ausnahmsweise in Abwesenheit der/des Angeklagten durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt immer dem Gericht, das deshalb auf vollständige Informationen von Ihnen angewiesen ist.
Wenn besonders belastende Einzelheiten aus Ihrem persönlichen Leben zur Sprache kommen müssen, kann das Gericht in besonderen Einzelfällen die Öffentlichkeit zum Schutze Ihrer Privatsphäre ausschließen.

In besonders gravierenden Fällen, in denen die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl einer Zeugin / eines Zeugen besteht, ermöglicht der § 58a StPO, Zeuginnen und Zeugen die Konfrontation mit der/dem Angeklagten durch eine Videovernehmung gänzlich zu ersparen.

Kosten
Wird der Angeklagte verurteilt, muss er im Regelfall auch Ihre Kosten ersetzen. Leider sind viele Verurteilte dazu nicht in der Lage. Häufig werden Sie deshalb Ihre Kosten selbst tragen müssen. Für Ratsuchende mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg (Info-Telefon: 428 43 - 3072) eine kostengünstige Beratungsmöglichkeit.
Bei der Suche nach einem Anwalt unterstützt Sie die Hanseatische Rechtsanwaltskammer
(Telefon: 34 53 98; Mo-Fr von 9.00 - 13.00 Uhr). Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen möchten und nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen auf Antrag unter Umständen eine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Soweit sich an Ihren finanziellen Verhältnissen nichts ändert, müssen Sie die Kosten für die anwaltliche Vertretung dann nicht bezahlen.

Alternativ ist es auch möglich, dass der Staat Ihnen die Kosten vorstreckt und Sie diese später in Raten zurückzahlen. Grundsätzlich können Sie zudem Prozesskostenhilfe erhalten,
wenn die Sach- und / oder Rechtslage schwierig ist,
wenn Sie Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen das nicht zuzumuten ist.

In Eilfällen kann das Gericht Ihnen unmittelbar nach der Straftat einen Anwalt oder eine Anwältin Ihrer Wahl beiordnen, selbst wenn noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn Sie Opfer eines schweren Vergehens geworden sind, kann Ihnen für die Dauer einer Vernehmung eine Opferanwältin bzw. ein Opferanwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt werden. In jedem Falle gilt auch hier: Es gibt in Hamburg diverse Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Scheuen Sie sich nicht, danach zu fragen.

Schadensersatzansprüche
Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) können Sie eine Wiedergutmachungsvereinbarung mit der Täterin / dem Täter abschließen. Sie können sich direkt an die TOA-Stelle wenden, wenn Sie sich erst einmal informieren möchten. Sie finden den Täter-Opfer-Ausgleich der Staatsanwaltschaft in der Kaiser-Wilhelm-Straße 50. Telefonnummer: 428 43 - 3177.

Hier sind Zweifel angebracht. Bei Kindesmißhandlungen durch Lehrkräfte erscheint der Anspruch auf Täter/Opfer-Ausgleich illusionär. Die gegenwärtig wahrzunehmende Praxis im Umgang mit Schulgewalt zeigt, daß eine Anwendung des Opferentschädigungsgesetzes wohl eher verhindert werden soll. (Red.)

Zurück zum Seitenanfang


EINSCHRÄNKUNG bei der Handlungsbereitschaft von Organanisationen:
Es hat sich gezeigt, daß die Bereitschaft zur Hilfe, in bürgerlichen Problembereichen zwar gut funktionieren kann - jedoch schwindet, wenn administrative Institutionen, wie Bildungs-Behörden, Staatsanwaltschaft, Schuleinrichtungen, Jugendbehörden u.s.w., in den Fokus der Aufmerksamkeit geraten.
Somit kann es auch geschehen, daß Vertreter der "helfenden" Organisation, welche vielfach ja nur ehrenamtlich tätig sind, die Sichtweise der Gegenseite übernehmen und Ratschläge erteilen, die sich gegen die hilfebedürftigen Eltern wenden. Ein mögliche Reaktion könnte dann sein:
Das Hilfe-Verhältnis sofort beenden.
Fakten basierendes Gedächnis-Protokoll zum Geschehniss-Ablauf anfertigen (Sachbezogen bleiben! Welche Person hat wann, was, mit welchen Worten, gesagt oder getan.
Die persönlichen Bewertungen zum Geschehnis sollten unterbleiben.)
Kontakt zu anderen
Gesprächs- oder Hilfs-Möglichkeiten suchen.

Zurück zum Seitenanfang


HINWEIS: Die Einstellung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kann durch das suggestiv wirkende Potential einer geschickten Wortführung zur Fehl-Wahrnehmung verleiten!

Die Einstellung eines Ermittlungs-Verfahrens mit der Begründung "mangels öffentlichem Interesse" kann bei unbefangenen Personen die Annahme suggerieren, daß die auslösenden Vorhaltungen substanzlos waren.
Das mangelnde öffentliche Interesse macht aus einem Unrecht jedoch keine Rechtmäßigkeit, keine Schuldlosigkeit und keine blütenreine Weste. Es bedeutet nur, daß zu wenig Bürger aus staatsanwaltlicher Sicht daran interessiert sind, eine Ahndung der Untat zu verlangen. Außerdem wird "nur" unterstellt, daß (bei Schul- und Lehrerunrecht) Eltern kein Interesse daran haben ihre Kinder zu schützen und deswegen nicht bereit sind, das ächtende Potential einer staatsanwaltschaftlichen Schuldzuweisung mit den hiermit verbundenen restriktiven Maßnahmen zur Wirkung zu bringen.

Der Unrechtsstand, bzw. der Makel einer offiziellen Schuldzuweisung wegen gesetzwidrigem Handeln und die Zuordnung des Täter-Status bleiben somit gegenüber dem Beschuldigten bestehen.
Dies sollte künftig deutlicher herausgestellt werden, z.B. bei Themen wie die Waldorfschule-Kemten/Algäu!

Zurück zum Seitenanfang