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EINLEITUNG
Deutscher Elternabend. Schul-Phänomene, Normalitäten und kritische
Einsichten.
Die Installierung der elterlichen Fügsamkeit
Das erste Schuljahr hat begonnen. Der erste Elternabend findet statt. Die
Eltern sitzen in der Klasse der Erstkläßler unbehaglich in die viel zu kleinen
Stühle gequetscht. Offiziell heißt es: Die Eltern sollen einen Eindruck von
der Klasse zu gewinnen. Aber was geschieht wirklich?
Die Erwachsenen erleben sich in einer erniedrigenden, lächerlichen Pose. Faktisch
ein erster Schritt, zur persönlichen Minimalisierung, zur Verunsicherung und
Verringerung des Selbstbewußtseins! (Minimalisierung des Kontrahenten ist
in der Geschäftswelt ein klassischer Trick mit hohem suggestiven Potenzial,
um die Bewertungsfähigkeit und Entscheidungen zu manipulieren.) Seelische
Einschüchterungs-Potenziale werden aktiviert. Kindheitserinnerungen melden
sich zurück. Traumatische Erlebnisse an die eigene Schulzeit werden wach.
Lang vergessene Ängste rühren sich. Die tief geprägten Kindheitserfahrung
von der scheinbar totalen Allmacht der Lehrer wird wieder gegenwärtig. Die
alten Empfindungen von Hilflosigkeit, dem Ausgeliefertsein, der Unterlegenheit
gegenüber Wortgewalt und schulischer Allmacht der Lehrkräfte diktieren die
Verhaltensmuster wie seit je her.
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Der
Start in das Schulleben: Die Lehrkraft referiert mit süßlichem Lächeln
ihren Einführungsmonolog. Klammheimlich findet eine Weichenstellung statt.
Schleichend und eigenaktiv initiiert sich bei den Eltern ein vorauseilendes
Grundvertrauen zu allem, was die Lehrkraft vorträgt.
Die Eltern sehen sich alsbald, ohne gedankliche Vorbereitung, mit der ersten
Wahl der Klassen-Elternvertreter konfrontiert. Die Erläuterung der Lehrkraft
zu der Thematik ist vielfach nur dürftig. Wesentliche Elementar-Kenntnisse
bleiben unerwähnt. Folglich nehmen die Eltern die Aufgabe der Klassenvertretung
meist nur als lästige Pflicht und besorgniserregende Belastung wahr. Die Vorteile
für Kinder und Eltern bei einer kompetenten Eltern-Besetzung gegenüber Schule
und Lehrerschaft bleiben den Eltern unklar, oder werden überhaupt nicht erkannt.
Die Folge: Allgemeine Zurückhaltung!
Als wäre es naturgegebener Automatismus unterwerfen sich viele Eltern ihrer
alten, tiefsitzenden, inneren Befangenheit und überlassen den Lehrkräften
die absolute Führungsposition.
Wieso
gelingt es den Wissens-Arbeitern der Lehrersgilde oft nur so unzureichend,
die Eltern zu motivieren, sich aktiv an den demokratischen Mechanismen für
die Interessen ihrer Kinder zu beteiligen? Zeigt sich hier ein allgemeiner
Mangel an pädagogischer Kompetenz des Lehrerstandes? Oder wird auf trickreiche
Weise die Pflege von Eigeninteresse betrieben?
Tatsache ist: Wissen ist Werkzeug. Wer weiß, will mehr wissen und fragt!
Fragen ist ein Bohrer. Bohren schafft Durchblick! Unwissenheit bringt Eltern
in die Abhängigkeit vom Clan der Wissenden, z.B. den Lehrern. Das schafft
Handlungs-Freiräume für Lehrer, sichert berufliche Behaglichkeit.
Kennen Eltern ihre Elternrechte schränkt es die Freizügigkeit der Lehrer ein.
Vielleicht nicht gut für manche Lehrer, aber gut für die Kinder!
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Schwachpunkt
Elternsorge
Alle Eltern werden von der Sorge um das Wohl ihres Kindes geleitet. Dies
geschieht auch im Bezug zur Schule.
Für Besorgtheit bestehen gute Gründe. Lehrer verfügen über ein Bewertungsmonopol
und verhalten sich oft, als besäßen sie die absolute pädagogische Unfehlbarkeit.
Ihre sogenannte pädagogische Freiheit, die geschlossene Klassentüren, eine
vorauseilende Wahrhaftigkeits-Unterstellung zu Lehrer-Äußerungen, während
den Schülern gleichzeitig und pauschal das Feindbild des potentiellen Lügners
übergestülpt wird, sind effektive Hilfsmittel. Sie machen die Dienstleistungs-Arbeiter
des Lehrerstandes bei Fehlleistungen fast unangreifbar. Die formellen Aufsichtsgremien
für Schulen, vermitteln dazu den Eindruck, daß sie den Interessen der Lehrer
einen höheren Rang zuordnen, als jenen der Schüler.
Siehe: www.lernen-ohne-angst.de,
oder das Sachbuch "Wenn Lehrer schlagen, von Angelika Bachmann / Patricia
Wolf, DROEMER-Verlag".
Eine wirklich wirksame Instanz zum Schutz der Rechte und für Schüler ist kaum
zu finden. Die Eltern sehen sich oft hilflos vor diesem übermächtig scheinenden
System. Sie fühlen sich ausgeliefert, in totaler Abhängigkeit, erleben sich
allein gelassen mit der Sorge um das Wohl ihres Kindes. Einschüchterung und
Frustration scheinen zu dominieren. Wer wagt da noch Widerspruch!
Das
Wissen um die Gefahr, daß Lehrer ihre Freiräume zum Mißbrauch für seelische
und körperliche Mißhandlungen der Kinder nutzen können, kann die Bereitschaft
der Eltern zum kritischen Handeln schnell blockieren. Gleichzeitig neigen
Eltern leider auch dazu, sich ihre Bedrohungs-Empfindung nicht einzugestehen,
z.B. um die eigene Selbstwert-Empfindungen nicht zu verletzen. Als Folge können
sich in kurzer Zeit spezielle Sozial-Mechanismen bilden, um die Wahrnehmung
der objektiv bestehenden negativen Realität zu verdrängen (dieses
Phänomen ist als "Vermeidungsverhalten" bekannt). Buhlen
um Geneigtheit und Wohlwollen der Lehrkräfte, Bildung von Günstlings-Strukturen,
sowie freiwilliger Verzicht auf zustehende Rechtsgüter sind weitere Folgen
im Eltern-Verhalten.
Die traurige Realität ist: Schule kann sich auf diese Weise wie ein selbst
regenerierender Erpressungs-Mechanismus eigendynamisch initiieren. Gerade
privat geführte Schulen, wie z.B. Waldorfschulen, bieten die Möglichkeit,
durch die besondere Rechtsgrundlage des Vereinsrechtes ein geeignetes Fundament
für solche Strukturen bilden. Wobei eine ideologisch und dogmatisch getragene
Geisteshaltung noch zusätzliche Auswirkungen haben kann.
Ein
Elternabend sollte stets ein Grundelement demokratischer Funktionalität sein.
Bedauerlicherweise können Elternabende auch zum Instrument für die Etablierung
von überholten, totalitären Strukturen und der Förderung von Untertanen-Mentalität
werden!
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Alternative
Möglichkeit: Der wohltemperierte Elternabend.
Die erste Elternvertreter-Wahl in der 1. Klasse
Der erste Elternabend nach der Einschulung, innerhalb der Vier-Wochenfrist,
hat eine Sonderposition. Die Leitung und Einführung in den Schulalltag übernimmt
der/die Klassenlehrer/in. Bereits mit der Einladung an die Eltern wird, neben
den Themen des Elternabends, auf die Wahl des Klassen-Elternvertreters hingewiesen.
Um den Eltern die erforderliche gedankliche Vorbereitung zu ermöglichen, hat
der/die Lehrer/in die Aufgaben und Wichtigkeiten dieser Tätigkeit ausführlich
in einem zusätzlichen Begleitblatt erläutert. Im Anhang wird auf weitere Informations-Quellen
bei Schulbehörde, anderen Institutionen und Internet hingewiesen.
Was
macht Eltern wählbar?
Klassen-Elternvertretung ist ein Mittel zur aktiven Mitbestimmung der Elternschaft
im Schulgeschehen. Die gewählten Personen sollten also den Mut zur Meinungsäußerung
aufbringen können, auch wenn sie im Gegensatz zu den Ansichten von Lehrern
steht. Mitglieder des Lehrerberufs dürfen nicht als Elternvertreter fungieren!
Wegen der kollegialen Verflechtung und dem eigenen Interesse, die persönliche
berufliche Existenz nicht zu gefährden, sind Interessenkonflikte unausweichlich
vorprogrammiert!
Klassen-Elternvertreter sind, zusammen mit den Klassensprechern der Schüler
(ab Jahrgangsstufe fünf), automatisch Mitglieder der gesetzlich vorgeschriebenen
Klassenkonferenz. Wenn es z.B. um Differenzen bei nachteiligen Bewertungen
oder Sanktionen gegen Schüler geht, ist es gut, wenn sich Elternvertreter
mutig für die Interessen und Rechte der Kinder in diesem Gremium einsetzen.
Alle
guten Absichten zur Elternarbeit zerfallen jedoch kläglich, wenn sich Elternvertreter
parteilich zeigen und mehr als Lehrer- den als Elternsprecher betätigen, um
sich zum Eigennutz bei den administrativen Kräften der Schule anzubiedern.
Elternvertreter, welche die Lehrer-Interessen über die Rechte und Interessen
der Schüler und Eltern stellen, sind fehlorientiert! Hier sollte umgehend
neu gewählt werden!
Ab dem zweiten Elternabend verlagert sich die Verantwortlichkeit zur Durchführung
des Elternabend komplett auf die Eltern. Ein Elternabend ist ein Elternabend
- kein Lehrerabend. Allein den gewählten Elternvertretern obliegt die Vorbereitung,
das Reglement und die Moderation. Auch die Durchführung aller folgenden Elternvertreter-Wahlen
und die Frist-Einhaltung liegt allein in der Verantwortung der Elternschaft.
Die Rechtsvorgaben regeln das eindeutig. Nur Unkenntnis, Verzagtheit oder
Einschüchterung können die Ursache sein, wenn Eltern zaudern und die Regie
des Elternabends den Lehrern überlassen.
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Elternabend-Terminierung:
Elternabende sollten möglichst monatlich stattfinden und die Datierung der
Elternabende für das gesamte kommende Schuljahr - unter Vorbehalt - festlegen.
Die Schulveranstaltungen, insbesondere die Elternabende der anderen Klassen
sollten berücksichtigt werden. Viele Eltern haben mehrere Kinder in der gleichen
Schule. Termin-Überschneidungen sollten vermieden werden. Hier ist die Zusammenarbeit
mit dem Schulbüro sinnvoll. Ein öffentlich aushängender Jahresplan, auf dem
alle Termine eingetragen werden bietet Hilfe. Die zu beobachtende Praxis,
nur zwei Elternabende im Jahr durchzuführen entspricht zwar dem gesetzlichen
Minimal-Rahmen - ist aber zugleich ein Armutszeugnis für die pädagogische
Fähigkeit der Lehrerschaft. Wie sollen unwissende Kinder die demokratische
Praxis erlernen, wenn es den Lehrkräften nicht einmal gelingt, bereits vorgebildete
Eltern von der Notwendigkeit für eine eigene Interessen-Vertretung - und der
hiermit verbundenen demokratischen Vorbild-Funktion - zu überzeugen?
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Elternabend
Elternabende + erwachsenengemäße Örtlichkeit
Die Eltern der ersten Klassen sollten ihre Elternabende in einem Klassenraum
der höheren Klassen, mit erwachsenengemäßer Bestuhlung; vielleicht auch dem
Musik- oder sonstigem Fachraum durchführen. Besser wäre es noch außerhalb
der Schule - in einem Gemeinschaftsraum der Kirche, der Gemeinde, oder einer
anderen Einrichtung. Warum? In der Schule haben Lehrer Vorrechte gegenüber
den Eltern! Es gilt das Schulrecht. Außerhalb der Schule herrscht demokratische
Gleichheit.
Themen-Organisation:
01.) Themenschwerpunkte zusammenstellen. Rückfragen bei der
Elternschaft, den Lehrern und den Schülern (Klassensprecher) für Vorschläge.
02.) Lehrer bzw. Schüler/Klassensprecher oder externe Referenten
zu Schwerpunkt-Themen einladen
03.) Leitung der Moderation festlegen. Verantwortlichen für
die Protokollierung der Gesprächs-Ergebnisse benennen.
04.) Der Einladung zum Elternabend sollte ein inhaltlicher Rückblick
vom vergangenem Elternabend beigefügt sein. Besonders jene Eltern, denen die
Teilnahme nicht möglich war, werden dankbar sein.
05.) Prüfung der Lehrer-Arbeit. Dies muß ein fester Bestandteil
eines jeden Elternabends sein. Zu prüfen ist, ob sich Defizite im Lernen,
im Können, in der Motivation, im Sozialverhalten und dem Wertebild der Kinder
zeigen. Die Pflicht der pädagogischen Arbeit verlangt, daß die jeweiligen
Lehrer erläutern, auf welche Weise sie die altersgemäßen Probleme auffangen
wollen - welche Nachbesserung sie leisten wollen. Beabsichtigen Lehrer an
weiterführenden Schulungen für Problemlösungen teilzunehmen, ist es den Eltern
unter dem Aspekt - Schule als Solidar- und Erziehungsgemeinschaft - mitzuteilen.
TIPP:
Zeigen sich bei dem Bemühen, die Eltern umfassend zu informieren, Behinderungs-Versuche
durch schulische Kräfte, kann es hilfreich sein, wenn die Eltern die Texte
dieser Internet-Seite eigenaktiv an die Mit-Eltern weitergeben. Jeder Lehrer,
der ehrlich an der Zusammenarbeit mit der Elternschaft interessiert ist, wird
dies gewiß gerne unterstützen.
HINWEIS:
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem Hamburger Schulgesetz.
Die Schulgesetze der anderen Bundesländer können unter Umständen deutlich
abweichen und sind unbedingt auf ihre inhaltliche Aussage hin zu prüfen! Die
Text-Ausführungen sind z.T. Auszüge aus dem Elternratgeber: Wir
reden mit. Handbuch für die Mitwirkung in der Schule. Herausgegeben von der
Behörde für Bildung und Sport in Hamburg / 2006)
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Termin- und Organisations-Struktur
Elternabende finden mindestens zweimal im Schuljahr statt, im Übrigen auf
Verlangen der Klassen-Elternvertretung oder eines Viertels der Eltern (vgl.
§ 71 HmbSG). Die Eltern beraten mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften,
insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des
Unterrichts und der Erziehung. Die Elternabende werden von der Klassenlehrerin
oder vom Klassenlehrer mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen.
Anlass, Tagesordnung und Zeitpunkt sind mit der Klassen-Elternvertretung abzustimmen.
Die Einladungen können auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer
und der Klassen-Elternvertretung gemeinsam unterschrieben werden. Bei Schulstufen
ohne Klassenverbände beruft eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft
den Elternabend ein.
Die
Gestaltung der Elternabende übernimmt die Klassen-Elternvertretung, nach Absprache
auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin beziehungsweise dem Klassenlehrer.
Die Leitung können beide Klassen-Elternvertreter/innen gemeinsam übernehmen.
Solange die Klassen-Elternvertretung noch nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer den Elternabend. Auf Verlangen der Elternvertretung
nehmen weitere Lehrkräfte am Elternabend teil.
Die
Klassensprecher/innen oder die Schulstufensprecher/innen können, wenn sie
dem Schülerrat angehören, an den Elternabenden teilnehmen. Im Einvernehmen
zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Elternvertretung
können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen
werden. Die Klassen-Elternvertretung kann Elternabende auch ohne Teilnahme
von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.
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Themenvorschläge
für Elternabende
Klassen- Probleme von und mit Fachlehrerinnen und Fachlehrern
Bevorstehender Wechsel von Lehrkräften Teilung der Klasse
Schulbücher Medien Hausaufgaben
Klassenreise Bildungspläne / Rahmenpläne Stundentafel
Klassenarbeiten/Tests Disziplinschwierigkeiten
Plötzliches Versagen in der Schule Bildungsziele
der einzelnen Fächer Informationen über das Schulprogramm
Arbeitsgemeinschaften Neigungsgruppen Zensurengebung
- Berichtszeugnisse - Kommentare Fernsehkonsum
Ordnungsmaßnahmen Streitschlichtung Gewaltprävention
Klassenfeste (Mitarbeit der Eltern) Jugendschutz
Rauchen in der Schule Alkoholkonsum
Gesundheitserziehung / gesunde Ernährung Entwicklungsprobleme
der Altersstufe Informationen zum Betriebspraktikum
Berufswahl - Berufsberatung Ferienarbeit von Schülerinnen und
Schülern Sexualerziehung Unterrichtsbesuche von
Eltern Arbeitsplan der Klasse Fachlehrerinnen
und Fachlehrer berichten über Inhalte Elternmitbestimmung
Elternmitarbeit Differenzierung / Leistungskurse
Fremdsprachenangebot Fördermaßnahmen Schüleraustausch
Einführung in den Wahlpflichtbereich Informationen
für Eltern über die Schule Entwicklung der Schule / Region
Gestaltung des Schulgebäudes / Schulgeländes Schulverein / Schullandheim
Mensa / Imbiss-Angebot (Getränke, Süßigkeiten...)
Tag der offenen Tür Richtlinien Sammlungen in
der Schule Wettkämpfe und Wettbewerbe in der Schule
Elternsprechtag Unfallschutz / Unfallverhütung
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Die
Klassen-Elternvertretung
Wahl der Klassen-Elternvertreter
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklasse (einschließlich
Vorschulklassen) wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts
eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassen-Elternvertreter/innen:
die Klassenelternvertretung (§ 69 HmbSG).
In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung
eine Ersatzperson (Stellvertreterin oder Stellvertreter) zu wählen. Alternativ
zur persönlichen Stellvertretung besteht die Möglichkeit, eine Reihenfolge
der Ersatzpersonen nach der auf sie entfallenen Stimmenzahl festzulegen. Dies
muss vor den Wahlen mehrheitlich beschlossen werden.
Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände (zum Beispiel in der gymnasialen
Oberstufe), so wählen die Eltern der Schulstufe für jede Jahrgangsstufe ihre
Vertretung. Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter
richtet sich nach der Zahl der noch nicht volljährigen Schüler/innen der jeweiligen
Jahrgangsstufe. Dabei entsprechen 25 Schülerinnen und Schüler und je angefangene
25 Schülerinnen und Schüler jeweils einer Klasse (§ 109). Die Eltern haben
für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater
allein anwesend oder allein stehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen
getrennt abgeben. Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für die Abgabe
beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils. Die Wahl darf nur
dann stattfinden, wenn mindestens drei Eltern minderjähriger Schülerinnen
oder Schüler anwesend sind.
Nach der Wahl wird zweckmäßigerweise die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
im Auftrag der Schulleitung die gewählten Klassen-Elternvertreter/innen sowie
die Ersatzpersonen auf die mit ihrer Funktion verbundene Pflicht zur Verschwiegenheit
förmlich hinweisen. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Klassenelternvertreterin
oder eines Klassenelternvertreters ist eine Nachwahl durchzuführen. Scheidet
eine Ersatzperson vorzeitig aus, wird eine Nachwahl empfohlen.
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Die
Aufgaben der Klassen-Elternvertretung
Die Klassen-Elternvertreter/innen sind Mitglieder der Klassenkonferenz. Sie
haben die Aufgabe,
die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander
und mit den Lehrkräften zu pflegen,
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften
zu vermitteln,
die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren, die
Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrags zu unterstützen, den Elternrat zu wählen.
Die Klassen-Elternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von
ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere
Schulen zu hören. Damit die Klassen-Elternvertreter/innen ihre Aufgaben erfüllen
können, sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte verpflichtet, alle
hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ersatzpersonen vertreten
die Klassen-Elternvertreter/in im Verhinderungsfall in der Klassenkonferenz
und bei der Wahl des Elternrates.
Hinweise
für die Wahl der Klassen-Elternvertretung
Die Wahl soll von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer geleitet werden.
Zur Erleichterung der Durchführung sollten Stimmzettel ausgegeben werden.
Jeder Elternteil erhält entsprechend der Zahl seiner Stimmen einen beziehungsweise
mehrere Stimmzettel. Da zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt
werden sollen, können auf jedem Stimmzettel zwei Namen angegeben werden. Die
Stimme ist auch dann gültig, wenn der Stimmzettel den Namen nur einer Bewerberin
oder nur eines Bewerbers enthält. Wird auf einem Stimmzettel ein Name zweimal
aufgeführt, gilt dieses als eine Stimme für die Bewerberin oder den Bewerber.
Hat
eine wahlberechtigte Person mehr als einen Stimmzettel erhalten, weil mehr
als eines ihrer Kinder diese Klasse besucht oder weil nur ein Elternteil anwesend
ist, kann sie die Namen der von ihr ausgewählten Bewerber/innen auf dem zweiten
Stimmzettel (und gegebenenfalls weiteren) wiederholen. Stimmzettel, die keine,
mehr als zwei, nicht vorgeschlagene oder mit Bemerkungen versehene Namen oder
sonstige Zusätze enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen Eltern,
die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit
ist eine Stichwahl vorzunehmen. Erhalten auch bei der Stichwahl mehrere Bewerberinnen
oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. In einem zweiten
Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klasseneltern-Vertretung eine Ersatzperson
zu wählen. Für diese Wahl gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl der
Elternvertreter/innen.
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Träger der Elternrechte (§68 Absatz 1)
Die Rechte und Pflichten der Eltern nehmen war
1. Die nach dem bürgerlichen Recht für die Person des Kindes
Sorgeberechtigten,
2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen
Personen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten
anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich
nachzuweisen.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 68 Absatz 2)
Wahlberechtigt und wählbar für alle genannten Gremien sind alle "Träger
der Elternrechte". Eltern volljähriger Kinder sind mithin weder wahlberechtigt
noch wählbar. Sonderregelung für Lehrkräfte: Stimmberechtigte Mitglieder der
Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreter/innen
oder zu Mitgliedern des Elternrates gewählt werden.
Checkliste
zur Wahl der Klassenelternvertreter
1.) Die regelnden Vorgaben des Schulgesetzes gedanklich auffrischen
und entsprechend handeln
2.) Hinweise und Empfehlungen für die Wahl von Elternvertretungen
schriftlich an die Eltern geben und gegebenenfalls als Vorlage für andere
Klassen an das Schulbüro reichen.
3.) Stimmzettel (für geheime Wahlen, falls gewünscht) vorbereiten
4.) Die Wahl mit einer Vorstellungsrunde der Kandidatinnen und
Kandidaten einleiten.
5.) Wahlprotokoll vorbereiten (Funktion, Namen, Adressen, Telefon
der gewählten Eltern); Ein Vordruck sollte im Schulbüro erhältlich sein. Das
Protokoll wird abschließend von dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben
6.) Verpflichtung der gewählten Eltern zur Verschwiegenheit
(in der Regel durch den/die Klassenlehrer/in)
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Klassenkonferenz
Zusammensetzung der Teilnehmer
Die Klassenkonferenz setzt sich gemäß § 61 Absatz 2 (HmbSG) zusammen aus
der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer,
allen Lehrkräften, die im laufenden Schuljahr Schülerinnen und
Schüler in der Klasse unterrichten,
den beiden Klassenelternvertreterinnen bzw. Klassenelternvertretern
und (ab Jahrgangsstufe 5) den beiden Klassensprecherinnen bzw. Klassensprechern.
In der Klassenkonferenz soll das Zusammenwirken von Lehrkräften und Eltern,
Schülerinnen und Schülern in der einzelnen Klasse gefördert werden. Den Vorsitz
führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen
die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Alternativ:
Die Halbjahreskonferenz
In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet
werden - beispielsweise in der Studienstufe der gymnasialen Oberstufe -, nimmt
die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecher/innen die
Aufgaben der Klassenkonferenz wahr (§ 61 Absatz 5).
Die Halbjahreskonferenz setzt sich zusammen aus
der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder
Vorsitzendem,
den Lehrkräften, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten,
der Koordinatorin oder dem Koordinator bzw. der Abteilungsleiterin oder dem
Abteilungsleiter der Oberstufe,
den Tutorinnen oder Tutoren der Schülerinnen und Schüler sowie
den Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprechern.
Die
Schulleitung kann den Vorsitz auf die stellvertretende Schulleiterin oder
den stellvertretenden Schulleiter, eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter,
eine Koordinatorin oder einen Koordinator oder im Ausnahmefall einer anderen
Lehrkraft übertragen (§ 89 Absatz l Satz 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Für klassenübergreifende
Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz
zusammengelegt werden (§ 61, Absatz 5, letzter Satz).
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Die
Aufgaben der Klassen- bzw. Halbjahreskonferenz
Nach § 61 Absatz l haben die Klassenkonferenz und die Halbjahreskonferenz
folgende Aufgaben:
1.)
Beratung über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse
von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere
die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen
und Fachlehrer,
Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben
und
Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der schriftlichen
Arbeiten.
Weitere Beispiele sind die Vorbereitung von Klassenfahrten, Projekttagen und
an- deren Veranstaltungen der Klasse, also Vorhaben, die das Lernen und Arbeiten
in der Klasse betreffen.
Die Einbeziehung der Klassenelternvertretung und (ab Jahrgangsstufe 5) der
Klassensprecher/innen in die Beratung dieser Themen zielt auf die Förderung
der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das Schulleben bei allen
Beteiligten, auf Transparenz der Entscheidungsabläufe und auf Akzeptanz der
pädagogischen Arbeit in der Schule. Die Ergebnisse der Beratungen sollen bei
anstehenden Entscheidungen von den jeweils zuständigen Gremien oder Lehrkräften
berücksichtigt werden.
2.) Beschlussfassung über
die Ordnungsmaßnahmen " Schriftlicher Verweis" und
"Ausschluss vom Unterricht oder von einer Schulfahrt" (§ 49 Absatz
4 Satz 2 Nummer l und 2),
Anträge an die Lehrerkonferenz auf die Ordnungsmaßnahme "Umsetzung
in eine Parallelklasse" oder "Androhung der Überweisung in eine
andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss" (§ 49 Absatz 4 Satz
2 Nummer 5 und 4),
Anträge an die Lehrerkonferenz auf die Ordnungsmaßnahme "
Überweisung in eine andere Schule" und Ent- lassung aus der Schule (§
49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 und 6).
Die Teilnahme der Klassensprecher/innen bzw. der Schulstufensprecher/innen
sowie der Klassen-Elternvertreter/innen an der Beratung und Beschlussfassung
über Ordnungsmaßnahmen ist an die Bedingung geknüpft, dass sowohl die betroffene
Schülerin oder der betroffene Schüler als auch deren Erziehungsberechtigte
dies ausdrücklich wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht
entgegenstehen (§ 61 Absatz 2 Satz 4). Damit wird berücksichtigt, dass im
Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen sensible persönliche
Daten aus dem Umfeld der Schülerin oder des Schülers erörtert werden könnten).
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Wie
und wann wird die Klassenkonferenz einberufen?
Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer einberufen.
Absprachen über die Organisation und Koordination des Unterrichts in den einzelnen
Fächern sollten zu Beginn jedes Schulhalbjahres getroffen werden.
Wichtig ist, dass für die Zusammenkunft der Klassenkonferenz ein Zeitpunkt
gefunden wird, an dem alle Mitglieder teilnehmen können. Die Wahl zur Elternvertretung
darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Mutter oder der Vater auch
Vormittags- oder Nachmittagstermine wahrnehmen kann (in anderen Bundesländern
ist die Teilnahme der Schüler- und Elternvertretung an Klassenkonferenzen
ab 18.00 Uhr selbstverständlich). Die Schulkonferenz kann Geschäftsordnungsregelungen
für die Einberufung, Durchführung und die Terminierung von Klassenkonferenzen
beschließen.
Empfehlungen
für Klassenkonferenzen
(Auszug aus der Vorlage des SchulInformations-Zentrums Hamburg "SIZ")
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitglieder der Klassenkonferenz haben
die Elternkammer, die Lehrerkammer und die Schülerkammer im September 1999
gemeinsame "Empfehlungen für Klassenkonferenzen" veröffentlicht. Sie geben
Hinweise für die Durchführung von Klassenkonferenzen und dort zu behandelnde
Themen wie:
Aktuelles - Rückblick und Ausblick auf die pädagogische Arbeit
in der Klasse, gegebenenfalls langfristiger Unterrichtsausfall...;
Unterrichtsinhalte - Abstimmung zwischen den Fächern;
Unterrichtsformen - fächerverbindender Unterricht, Projektunterricht,
Einsatz von Medien ...;
Leistungsbewertung - Bewertung schriftlicher und mündlicher
Leistungen, formale Anforderungen ...;
Einhalten von Regeln - Konsequenzen bei Regel Verletzungen;
Mitwirkung der Eltern - Unterstützung bei der Bewältigung des
Erziehungsauftrags der Schule;
Sicherung eines kontinuierlichen Informationsflusses;
finanzielle Angelegenheiten - Klassenfahrten, Kulturveranstaltungen,
Unterrichtsmittel ...
INFO:
Termine müssen so geplant werden, dass auch berufstätige Klassen-Elternvertreter/innen
daran teilnehmen können. Die Klassenkonferenz hat mindestens zweimal im Jahr
zu tagen.
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Die
Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler
Wahl der Schüler/innenvertreter
Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach
Beginn eines neuen Schuljahres für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte
Klassensprecher/innen und deren Vertreter/innen. Ab Jahrgangsstufe 5 sind
die Klassensprecher/innen Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken an der
Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame
Arbeit in der Klasse von Bedeutung sind.
Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen der Sekundarstufen l und II bilden
gemeinsam mit den nach gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und
den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen
und Schüler (Schülerrat) der Schule.
Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule können durch Beschluss der Schulkonferenz
alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des
Unterrichts und des Schullebens eingerichtet werden. Die Schülerräte aller
Schulen eines Schulkreises wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Kreisschülerrat
sowie ihre Vertreter/innen in der Schülerkammer.
Recht
auf Akteneinsicht
Die Schul-Datenschutzverordnung regelt auch das Recht auf Akteneinsicht und
Auskunftserteilung. Dieses Recht wird bei minderjährigen Schülerinnen und
Schülern durch deren Erziehungsberechtigte wahrgenommen. Schülerinnen und
Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können das Auskunfts- und
Akteneinsichtsrecht ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten wahrnehmen.
Den Erziehungsberechtigten ist es allerdings möglich, durch eine Erklärung
gegenüber der Schulleitung zu widersprechen.
In
der Schul-Datenschutzverordnung Hamburg heißt es dazu:
Der Antrag auf Einsichtnahme in Schülerakten sowie der Antrag auf Auskunftserteilung
über die in Akten der Schule enthaltenen personenbezogenen Daten sind über
das Schulsekretariat an die Schulleitung zu richten. Sofern die Schulleitung
es im Einzelfall für erforderlich hält, kann sie die Erziehungsberechtigten
auf ihr Widerspruchsrecht ausdrücklich hinweisen. Die Entscheidung über eine
teilweise oder vollständige Versagung der Akteneinsicht und Auskunft trifft
die Schulleitung. Soweit die Akteneinsicht versagt wird, soll der Inhalt der
Akte nach Möglichkeit durch eine Lehrkraft vermittelt werden. Die Gründe für
die Versagung der Akteneinsicht oder der Auskunft sind aktenkundig zu machen.
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Erziehungs
+ Ordnungsmaßnahmen
Grundlegendes bei Erziehungskonflikten in der Schule
Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Soweit
fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung,
Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer,
den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen. Sind
von Schülerinnen und Schülern an der Schule Handlungen im Sinne strafrechtlicher
Bestimmungen von einiger Bedeutung begangen worden, informiert die Schulleitung
die Polizei, sofern dem nicht gewichtige pädagogische Gründe im Einzelfall
entgegenstehen.
Verbot
der Züchtigung und entwürdigender Erziehungsmaßnahmen
Das Verbot der körperlichen Züchtigung sowie anderer entwürdigender Erziehungsmaßnahmen
hat eine eigene schulgesetzliche Grundlage. Als entwürdigend anzusehen ist
zum Beispiel, eine Schülerin oder einen Schüler in die Ecke zu stellen oder
mechanische Strafarbeiten wie seitenweises Abschreiben von Texten oder vielfaches
Schreiben desselben Wortes aufzugeben, auch wenn dies als Übungsarbeit deklariert
ist.
Voraussetzungen
für den Erlass förmlicher Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen sind Einzelakte, die in die Grundrechtssphäre der Schülerin
oder des Schülers eingreifen. Sie sind daher als Verwaltungsakte anzusehen,
die mit einem Widerspruch und gegebenenfalls einer Klage vor dem Verwaltungsgericht
angefochten werden können. Ordnungsmaßnahmen werden nicht im laufenden Unterrichtsbetrieb
verfügt, sondern ergehen in einem förmlichen Verfahren. Da Ordnungsmaßnahmen
sich nicht immer trennscharf von Erziehungsmaßnahmen abgrenzen lassen, hat
der Gesetzgeber abschließend festgelegt, welche Maßnahmen als förmliche Ordnungsmaßnahmen
zulässig sind.
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Der
Katalog der förmlichen Ordnungsmaßnahmen umfasst in den Sekundarstufen l und
II:
1. schriftlicher Verweis,
2. Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage
oder von einer Schulfahrt,
3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende
organisatorische Gliederung,
4. Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen
Bildungsabschluss,
5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
6. Entlassung aus der allgemein bildenden Schule, soweit die
Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, und aus den Bildungsgängen der beruflichen
Schulen, soweit die Berufsschulpflicht erfüllt ist.
Die
Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie der Sicherung
der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder dem Schutz von beteiligten
Personen dient. Zwar erfüllen Ordnungsmaßnahmen auch erzieherische Ziele:
Sie sollen das Verhalten der Schülerin oder des Schülers beeinflussen. Im
Vordergrund steht bei ihnen jedoch das Ziel, die auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen
beruhenden Beeinträchtigungen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule
für die Zukunft zu verhindern. Schulen haben die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen
mit sozialen Aufgaben für die Schule zu verknüpfen. Hierzu werden Grundsätze
in der Schulkonferenz beraten und beschlossen.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind geregelt.
Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass übergeordnete Aspekte wie die Folgen
für die aufnehmenden Schulklassen und die Einheitlichkeit der Maßstäbe angemessen
berücksichtigt werden. Danach entscheidet
die Klassenkonferenz über einen schriftlichen Verweis und einen
Ausschluss vom Unterricht,
die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss
über die Umsetzung einer Schülerin oder eines Schülers in eine Parallelklasse,
da die Wirkungen dieser Maßnahme nicht auf die Klasse begrenzt sind sowie
über die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen
Bildungsabschluss, und
die zuständige Behörde (also die Schulaufsicht) auf Antrag der
Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses über eine Überweisung
oder Entlassung; Anträge der Lehrerkonferenz setzen einen entsprechenden Antrag
der Klassenkonferenz voraus.
Bei
der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (Überweisung in eine andere Schule oder
Entlassung) prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes
geboten ist. Über die Verhängung dieser Ordnungsmaßnahmen sind auch die früheren
Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler zu unterrichten.
Die Unterrichtung unterbleibt, wenn die volljährige Schülerin oder der volljährige
Schüler widersprochen hat. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind
vor einer Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Information durch die Schule
auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzuweisen, zum Beispiel durch
einen Aushang in der Schule.
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Anhörung
Vor dem Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der
Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Dies ist eine zwingende
Verfahrensvoraussetzung. Die Durchführung und gegebenenfalls das Ergebnis
der Anhörungen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise
der Schulleitung schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall nachgewiesen
werden zu können.
An der Anhörung können die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten
eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Das kann eine
Lehrkraft der Schule, eine Mitschülerin oder ein Mitschüler oder auch der
Vater beziehungsweise die Mutter eines Mitschülers beziehungsweise einer Mitschülerin
sein.
Vorläufige Suspendierung vom Schulbesuch
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden Fällen eine Schülerin
oder einen Schüler vorläufig vom Schulbesuch suspendieren. Diese Befugnis
ist an die Bedingung geknüpft, dass andernfalls die Aufrechterhaltung eines
geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Nach der Suspendierung
muss die Schulleitung umgehend eine Entscheidung der zuständigen Stellen,
etwa über Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 4, herbeiführen. Die Höchstdauer
einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und
Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.
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Rechtsbehelfe
gegen schulische Entscheidungen
Im Laufe eines Schuljahres werden in der Schule eine Vielzahl von Maßnahmen
durchgeführt und Entscheidungen getroffen, die unmittelbar die Schülerinnen
und Schüler betreffen wie zum Beispiel Einschulung, Eintragungen ins Klassenbuch,
Noten im Unterricht für mündliche oder schriftliche Leistungen, Befreiung
vom Unterricht, Ordnungsmaßnahmen, Festsetzung der Halbjahres- und Jahresnoten
und Einstufung in Kurse.
Bezweifeln Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern die Richtigkeit einer
Entscheidung oder sind sie mit ihr nicht einverstanden, so können sie eine
Überprüfung der Entscheidung fordern. Grundsätzlich unterliegt jede schulische
Entscheidung einer Überprüfung.
Es gibt vier Möglichkeiten, die Überprüfung einer schulischen Maßnahme zu
veranlassen:
1.
Gegenvorstellung
Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen Schülerinnen und Schüler
beziehungsweise deren Eltern, dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen
hat, erneut mit der Angelegenheit befassen und die getroffene Entscheidung
überprüfen muss. Richtet sich die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung
der Schule, wird sie von der Schule beziehungsweise der Schulleitung bearbeitet;
richtet sie sich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist diese zuständig.
2.
(Sach-) Beschwerde
Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenen an die nächsthöhere
Verwaltungsebene: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der
Schule, wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich gegen
eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige Abteilungsleitung zuständig.
3.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen das persönliche Verhalten
einer Lehrkraft oder eines sonstigen Mitarbeiters beziehungsweise einer sonstigen
Mitarbeiterin der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden werden zentral von
der Personalabteilung im Amt für Verwaltung der Bildungsbehörde bearbeitet.
4.
Widerspruch
Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss
zur Bearbeitung übergeben. Der Widerspruchsausschuss wird bei der Rechtsabteilung
im Amt für Verwaltung gebildet Und überprüft die angegriffene Entscheidung
in einem förmlichen und bei Zurückweisung kostenpflichtigen Verfahren.
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Verwaltungsakt:
ja oder nein?
Nicht alle schulischen Entscheidungen sind Verwaltungsakte. Die Unterscheidung
ist wichtig, weil nur gegen Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt werden kann.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz l des Verwaltungsverfahrensgesetzes
jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde
zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung entscheidend, ob
die angegriffene Entscheidung tatsächlich Rechtswirkung nach außen hat. Die
Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnung durch
eine langjährige gefestigte Rechtsprechung im Grundsatz eindeutig.
Verwaltungakte sind zum Beispiel:
Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme,
Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse,
Nichtversetzung,, Prüfungsentscheidungen
Abgangs- und Abschlusszeugnis,
Um- und Abschulung,
Ordnungsmaßnahmen.
Widerspruchsausschuss
Der Widerspruchsausschuss besteht aus einer Juristin oder einem Juristen der
Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung als Vorsitzendem Mitglied und zwei ehrenamtlichen
beisitzenden Mitgliedern. Das versitzende Mitglied kann allein entscheiden,
wenn es die Angelegenheit nach Lage der Akten für entscheidungsreif hält;
ansonsten entscheidet der Widerspruchsausschuss nach einer Widerspruchssitzung.
Wird auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses
bezweifelt, haben die Betroffenen die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht
einzureichen.
Widerspruch:
Wer trägt die Kosten?
Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt nach der Gebührenordnung für das Staatliche Schulwesen
zurzeit zwischen 31,- und 256,- Büro. Sie ist für den Einzelfall innerhalb
dieses Rahmens nach den entstandenen Kosten und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich festgelegte Entschädigung
der beiden Beisitzer je Sitzungstag bereits 42,- Euro ausmacht. Die Gebühr
braucht nicht erhoben zu werden, wenn der Widerspruch vor der Entscheidung
des Widerspruchsausschusses zurückgenommen wird, beziehungsweise weil die
Erziehungsberechtigten im Verfahren von der Richtigkeit der Entscheidung der
Schule überzeugt worden sind.
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