Wichtige
Gesetze
INHALT
Grundgesetz
Art.1
[Schutz der Menschenwürde]
Art.2 [Persönliche Freiheit]
Art.3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Art.4 [Glaubens und Bekenntnisfreiheit]
Art.5 [Freie Meinungsäußerung]
Art.6 [Ehe, Familie, uneheliche
Kinder]
Art.7 [Schulwesen]
Art.8 [Versammlungsfreiheit]
Art.9 [Vereinigungsfreiheit]
Bundesgesetze
§ 152 - 1. Abschnitt - Öffentliche
Klage {§§ 151 -157)
§ 153a - Einstellung des Verfahrens, Widergutmachung
§ 353d - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§1631 - Inhalt und Grenzen der Personensorge
Indirekter
Täterschutz im Bewertungswesen der Personalakte?
§ 90e Bundesbeamtengesetz
Bundesdisziplinargesetz
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16 Verwertungsgebot, Entfernung
aus der Personalakte
Redaktionelle
Kommentierung.
Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland
Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art.2
[Persönliche Freiheit]
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit
er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung und das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetze
eingegriffen werden.
Art.3
[Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigungvon Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen
oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art.4
[Glaubens und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen
werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetzt.
Art.5
[Freie Meinungsäußerung]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht
der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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Art.6
[Ehe, Familie, uneheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) den unehelichen Kindern sind durch Gesetzgebung die gleichen Bedingungen
für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Art.7
[Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über Teilnahme des Kindes
am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates
und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,
wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde
nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben (Vorschulen waren bis 1919 den Gymnasien
vorgeschaltete Grundschulen für die "höheren Stände". Schon die WRV von 1919
beseitigte diesen Schultyp. Das GG hat lediglich bekräftigen wollen, dass
es dabei bleibt, Quelle: Grundgesetz mit Kommentierung von Peter Schade, Walhalla-Verlag.)
Art.8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freien Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
aauf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art.9
[Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig,
hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln
12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht
gegen Arbeitskämpfe richten, die der Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
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Bundesgesetze
§ 152 [1. Abschnitt - Öffentliche Klage {§§ 151 -157)]
( 1 ) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
( 2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet,
wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen.
Quelle
= http://dejure.org/gesetze/StPO/152.html
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§
153a [Einstellung des Verfahrens, Wiedergutmachung]
( 1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen
Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem
Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere
der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere
in Betracht,
--
1 . zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte
Leistung zu erbringen,
-- 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der
Staatskasse zu zahlen,
-- 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
-- 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
-- 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer- Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum Überwiegenden Teil
wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
-- 6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz
4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur
Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3,5 und 6 höchstens sechs
Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft
kann Auf lagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für
die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann
sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt
der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als
Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen
nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht
erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr.1 bis 5
entsprechend.
(2)
Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in
der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig
einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht
anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte
Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten
Frist ruht die Verjährung.
Quelle
= http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html
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§
353d [Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen]
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
-- 1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei
der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die
Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
-- 2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht
Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung
oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis
gelangt sind, oder
-- 3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens,
eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen
Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung
erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Quelle
= http://dejure.org/gesetze/StGB/353d.html
§
1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
( 1 ) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht,
das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen.
( 2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
( 3) Das Famitiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge
in geeigneten Fällen zu unterstützen.
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Indirekter
Täterschutz im Bewertungswesen der Personalakte?
Bundesbeamtengesetz
§ 90e
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die §16
Abs.3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind
-- 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung
des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
-- 2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden
können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die
Frist nach Satz 1 Nr.2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift
oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt
die Frist als nicht unterbrochen.
(2)
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte
sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des
Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.
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Bundesdisziplinargesetz
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen,
darf der Verweis nicht mehr erteilt werden.
§
16 Verwertungsgebot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der
Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben
Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen
nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach
dem Eintritt des Verwertungsverbots als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
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Deutsche
Ungleich-Gesetze? Redaktionelle Kommentierung.
Die bestehenden Gesetze fungieren in der Praxis oft nur als automatisches,
soziales Selbstreinigungssystem für Lehrkräfte. Die Beweise, welche die Bereitschaft
von Lehrern zur Mißhandlung von Kindern belegen, werden formaljuristisch sauber,
nach minimaler Schamfrist mit Total-Eliminierung aus der Welt geschafft. Die
Gewißheit der Täter, letztlich absolut folgenlos davonzukommen, muß Gewaltbereitschaft
zwangsläufig fördern.
Als bedrückende Realität bleibt: Neue blütenreine Weste nach wenigen Jahren
für pädagogische Gewalttäter, aber lebenslange Folgeschäden bei Ihren Opfern
- den Kindern!
Diese leiden als Ergebnis ihrer seelischen Verstümmelung unter:
Störungen und Behinderungen in der gesunden Persönlichkeits-Entwicklung;
Verkümmerung der Lern- und Leistungsfähigkeit;
Schulängste bis zu Panik-Attacken und Lernverweigerung;
psychosomatisch bedingte, gesundheitliche Folgen.
Hinzu kommt die Reflektierung der Gewalt-Erlebnisse bei den Kindern durch
Reaktionen wie Aggressions-Verhalten oder andere gesellschaftsfeindliche Sozialmuster.
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